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1. Vertragsparteien
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die
Geschäftsbedingungen zwischen der Firma Bodycote Rheintal Wärmebehandlung AG,
nachstehend als Beauftragte bezeichnet, und ihren Auftraggebern, nachstehend als
Auftraggeberin bezeichnet.
2. Anwendbarkeit der
AGB
Die AGB finden Anwendung auf Wärmebehandlungen und periphere Leistungen wie
z.B. Löten, Strahlen, Reinigen, Richten, Prüfen und Laboruntersuchungen,
welche die Beauftragte nach den Spezifikationen (technische Unterlagen,
Informationen, Weisungen, usw.) der Auftraggeberin ausführt, soweit sie
nicht vor Vertragsschluss durch eine oder beide Vertragsparteien
schriftlich und ausdrücklich wegbedungen worden sind. Die AGB gelten auch dann
ausschliesslich, wenn die Auftraggeberin ihrerseits formularmässige
Geschäftsbedingungen verwendet.
3. Vertragsschluss
Der Vertrag gilt mit der Annahme des Lohnauftrags durch die Beauftragte
(Auftragsbestätigung oder Arbeitsbeginn) als zu Stande gekommen.
4. Eigentumsverhältnisse
Die Auftraggeberin behält das Eigentum an den von ihr gelieferten
Werkstücken, technischen Unterlagen und Spezialwerkzeugen. Sämtliches von der
Auftraggeberin angeliefertes Material wird von der Beauftragten auf eigene
Rechnung fachgemäss und gesondert aufbewahrt. Es darf weder für eigene noch für
Zwecke Dritter verwendet oder solchen ausgehändigt werden.
4.2. Für Mengenanzahl, Gewichte und Masse sind die von der
Beauftragten bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte
massgebend.
5. Technische
Unterlagen
5.1. Die Auftraggeberin stellt der Beauftragten sämtliche für die
auftragsgemässe Behandlung der Werkstücke notwendigen technischen Unterlagen
(Zeichnungen, Werkstoffspezifikationen, Operationspläne,
Wärmebehandlungsangaben, Muster, Modelle, Behandlungs- und Prüfvorschriften
usw.) zur Verfügung.
5.2. Die Beauftragte behandelt die ihr zur Verfügung gestellten
technischen Unterlagen vertraulich. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung
seitens der Auftraggeberin nicht an Dritte weitergegeben oder diesen
bekannt gemacht werden, es sei denn, dies sei zur Ausführung des Lohnauftrags
zwingend notwendig.
5.3. Die technischen Unterlagen werden der Auftraggeberin umgehend
nach der Ausführung des Lohnauftrags zurückgegeben, falls die Auftraggeberin
dies verlangt.
6.Informationspflichten
6.1 Die Auftraggeberin informiert die Beauftragte rechtzeitig vor
Ausführung des Lohnauftrags, falls die Vertragsgegenstand bildenden Werkstücke
geschlossene Hohlräume, Rückstände in nicht einsehbaren Bereichen oder
ionisierende Materialien enthalten.
6.2. Die Auftraggeberin setzt die Beauftragte vor Vertragsschluss
darüber in Kenntnis, falls der Vertragsgegenstand unter die Schweizerische
Güterkontroll- und/oder Kriegsmaterialgesetzgebung des Bundes fällt.
7. Spezialwerkzeuge
7.1. Spezialwerkzeuge wie Vorrichtungen, Lehren oder Messgeräte,
die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt werden, bleiben deren Eigentum
und dürfen von der Beauftragten ausschliesslich zur Behandlung der
Werkstücke der Auftraggeberin verwendet werden. Eine allfällige Abgeltung
für das Zurverfügungstellen ist nur geschuldet, falls schriftlich
vereinbart.
7.2. Sofern die Beauftragte für die Ausführung eines Lohnauftrags
Spezialwerkzeuge herstellt oder bei Dritten beschaffen muss, kann sie der
Auftraggeberin einen angemessenen Kostenanteil berechnen und eine
angemessene Vorauszahlung dafür verlangen, bleibt aber Eigentümerin derselben
(vgl. 15.5).
8. Prüfungspflichten der
Beauftragten
8.1. Die Beauftragte unterzieht die angelieferten Werkstücke einer
Eingangsprüfung hinsichtlich Gewicht, Stückzahl und offensichtlicher Mängel.
Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Sie kann von der Richtigkeit
und Tauglichkeit des gelieferten Materials ausgehen.
8.2. Die Beauftragte unterzieht die von ihr behandelten Werkstücke
einer internen Qualitätsprüfung. Art und Umfang derselben richten sich nach
dem betriebseigenen Standard, soweit nichts anderes vereinbart ist. Darüber
hinausgehende Arbeits- und/oder Materialprüfungen werden nur auf entsprechendes
Verlangen und auf Kosten der Auftraggeberin vorgenommen.
8.3. Qualitätsvorgaben (Oberflächenhärte, Einhärtungstiefe usw.),
Toleranzwerte sowie andere Spezifikationen werden unter Zugrundelegung
einschlägiger DIN-, EN- und ISO-Normen geprüft.
8.4. 100%-Prüfungen, insbesondere auf Risse, werden nur auf
ausdrückliches Verlangen und auf Kosten der Auftraggeberin vorgenommen.
9. Prüfungspflichten der
Auftraggeberin
9.1. Die Auftraggeberin hat die von der Beauftragten behandelten
Werkstücke sobald tunlich und im Rahmen der zumutbaren Sorgfalt hinsichtlich
Stückzahl bzw. Gewicht sowie auf offensichtliche Mängel hin zu prüfen.
Mängelrügen haben sofort nach Entdeckung des Mangels, jedoch spätestens binnen 4
Wochen nach Empfangnahme der behandelten Werkstücke schriftlich zu erfolgen,
widrigenfalls die Mängel nicht mehr gerügt werden können. Vorbehalten bleiben
anders lautende schriftliche Vereinbarungen und Garantiefälle bei verdeckten
Mängeln.
9.2. Der Beauftragten steht das Recht zu, beanstandete Werkstücke
wahlweise an einem von ihr zu bestimmenden Ort einer eigenen Prüfung zu
unterziehen oder von einem Dritten begutachten zu lassen.
10. Gewährleistung
10.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung beträgt die
Garantiezeit für versteckte Mängel 12 Monate. Der Fristenlauf setzt mit
Empfangnahme der behandelten Werkstücke durch die Auftraggeberin bzw. mit
Eintritt des Annahmeverzuges ein.
10.2. Ungenügende oder verspätete Prüfungsvornahme hat Verwirkung der
Mängelrechte zur Folge.
10.3. Die Beauftragte gewährleistet eine fachgerechte Behandlung der
Werkstücke gemäss den vorgegebenen Spezifikationen und unter Einhaltung der
DIN-, EN- und ISO-Normen. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für die
Tauglichkeit der Werkstücke zum von der Auftraggeberin vorausgesetzten
Gebrauch.
10.4. Die Beauftragte hat das Recht, zwecks Erfüllung der geforderten
qualitativen Anforderungen, Teile soweit angemessen zu Einricht- und Prüfzwecken
auch zerstörend zu verwenden. Für Prüfmengen gelten, falls nichts anderes
vereinbart wird, die Stichprobenprüfpläne der Beauftragten.
10.5. Kann die Beauftragte in ihrer betrieblichen Qualitätskontrolle
die Einhaltung der auftraggeberischen Spezifikationen aus Gründen, welche
die Auftraggeberin zu vertreten hat, nicht prüfen, ist jede Gewährleistung
ausgeschlossen.
10.6. Keine Gewährleistung übernimmt die Beauftragte insbesondere für
Mängel infolge
- nicht wärmebehandlungskonformer Form, Konstruktion und
Materialbeschaffenheit der Werkstücke,
- fehler- oder mangelhafter Spezifikation,
- mängelbehafteter Werkstücke und seitens der Auftraggeberin beigebrachter
Spezialwerkzeuge.
Beispiele: Risse, Härteverzug (Form- und Massänderungen), Schäden durch
Richtarbeiten, vorbestehende Schäden infolge unsachgemässer Behandlung
usw.
10.7. sowie für weitere Mängel, falls dies von der Beauftragten zu
Beginn des Lohnauftrags mitgeteilt oder danach von beiden Parteien vereinbart
wurde.
10.8. Für den beim Härteprozess von Massenteilen und kleinen Teilen
branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund
können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Hat die Beauftragte
Richtarbeiten vorzunehmen, haftet sie nicht für eventuell hierbei entstandenen
Bruch. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann
für den Erfolg keine Gewähr übernommen werden.
10.9. Die Beauftragte behält sich vor, mangelhafte Werkstücke und
Spezialwerkzeuge zwecks Beweissicherung (z.B. Begutachtung)
zurückzubehalten.
11. Nachbesserungsrecht
11.1. Sofern die dem Lohnauftrag zugrunde gelegten Qualitätsvorgaben
der Auftraggeberin nachweislich nicht erfüllt sind, hat die Beauftragte ein
Nachbesserungsrecht. Ist die Nachbesserung auf Umstände zurückzuführen, die die
Auftraggeberin zu vertreten hat (falsche oder ungenügende Spezifikationen,
fehlerhafte Werkstücke usw.), fallen dieser die Mehrkosten zu.
11.2. Für den Fall, dass die Beauftragte ihren Vertragspflichten nach
erfolgter schriftlicher Abmahnung innert angemessener Nachfrist nicht
nachkommt, kann die Auftraggeberin gegen Vergütung des bereits ausgeführten
und brauchbaren Aufwandes vom Vertrag zurücktreten. Die Beauftragte hat die
Werkstücke und das übrige im Eigentum der Auftraggeberin befindliche Material
zurückzugeben.
12. Lieferfristen
12.1. Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung erfolgt die
Ausführung des Lohnauftrags im Rahmen der betriebsüblichen Lieferfristen der
Beauftragten. Die Beauftragte gibt der Auftraggeberin Abliefertermine
frühzeitig bekannt.
12.2. Die Frist zur Ausführung des Auftrags setzt mit Empfangnahme der
zur Behandlung bestimmten Werkstücke sowie der durch die Auftraggeberin
beizubringenden technischen Unterlagen und Spezialwerkzeuge ein. Mangels anderer
Abrede kann die Beauftragte auch vorzeitig erfüllen.
12.3. Zugesicherte Liefertermine sind verbindlich. Die Beauftragte
behält sich vor, vorzeitige Materiallieferungen der Auftraggeberin
zurückzuweisen, ohne damit die Vertragserfüllung in Frage zu stellen.
12.4. Kann die Beauftragte infolge verspäteter Lieferung durch die
Auftraggeberin oder Drittlieferanten (Werkstücke, technische Unterlagen,
Spezialwerkzeuge) den Lohnauftrag nicht rechtzeitig ausführen, verschiebt
sich der Abliefertermin im Sinne von Ziff. 12.1 um die entsprechende
Zeitspanne. Gleiches gilt bei verspäteter Arbeitsaufnahme infolge von
Ereignissen, die ausserhalb des Machtbereichs der Beauftragten liegen und bei
höherer Gewalt (unverschuldete Betriebsstörungen und Unfälle, Verzug von
Drittlieferanten, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen,
Naturereignisse, Epidemien, Mobilmachung u. ä.).
12.5. Im Übrigen stehen der Beauftragten ungeachtet dessen, ob die
Auftraggeberin ein Verschulden trifft, im Falle eines Lieferverzuges der
Auftraggeberin folgende Möglichkeiten zur Wahl:
- Bestehen auf nachträgliche Lieferung der zur Behandlung bestimmten
Werkstücke und Geltendmachung des Verspätungsschadens;
- Verzicht auf nachträgliche Lieferung der zur Behandlung bestimmten
Werkstücke bzw. Verweigerung der Annahme verspäteter Lieferung ohne
Nachfristansetzung, unter Geltendmachung von Schadenersatz für das
Erfüllungsinteresse. Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferung bedeutet
nicht Verzicht auf Ersatz des Verspätungsschadens.
13. Annahmeverzug
13.1. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahrtragung
vollumfänglich auf die Auftraggeberin über.
13.2. Der Annahmeverzug entbindet die Auftraggeberin nicht von ihren
Prüfungspflichten gemäss Ziff. 9.
13.3. Nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung und angemessener
Nachfristansetzung ist die Beauftragte berechtigt, die behandelten
Werkstücke bei einem Dritten und auf Kosten und Gefahr der Auftraggeberin
einzulagern.
13.4. Die Auftraggeberin schuldet der Beauftragten Ersatz sämtlichen
Schadens infolge Annahmeverzugs.
14. Haftung
14.1. Die Beauftragte hat der Auftraggeberin für Schäden aus nicht
vertragsgemässer Behandlung der Werkstücke im Rahmen vorliegender AVB
angemessenen Schadenersatz zu leisten, soweit ihr die Auftraggeberin ein
Verschulden nachweist. Bei der Ermittlung des Schadenersatzes ist auf den Grad
des Verschuldens und das Verhältnis der Schadenshöhe zum offerierten oder
fakturierten Entgelt Rücksicht zu nehmen. Für durch unsachgemässe Behandlung
beschädigte Werkstücke hat die Beauftragte Schadenersatz bis maximal dem
fünffachen des offerierten oder fakturierten Entgelts zu leisten; bei
Grobfahrlässigkeit hat die Beauftragte den Schaden an den Werkstücken
vollumfänglich zu ersetzen.
14.2. Im Bestreitungsfalle hat die Auftraggeberin nachzuweisen, dass
die von ihr beanstandeten Werkstücke Gegenstand des mit der Beauftragten
geschlossenen Lohnauftrags waren.
14.3. Die Auftraggeberin haftet der Beauftragten für Eignung und
Mängelfreiheit der ihr zur Behandlung gelieferten Werkstücke sowie für
Richtigkeit bzw. Tauglichkeit der zur Verfügung gestellten technischen
Unterlagen und Spezialwerkzeuge.
14.4. Die Auftraggeberin haftet insbesondere bei Beschädigung oder
übermässiger Abnützung von technischen Anlagen und Werkzeugen der Beauftragten
infolge mangelhafter oder nicht den vorausgesetzten Normen oder vorgegebenen
Spezifikationen entsprechender Werkstücke.
14.5. Sollte die Beauftragte von Dritten als Herstellerin aus
Produktehaftpflicht in Anspruch genommen werden, ist sie durch die
Auftraggeberin von jedem Schaden freizustellen, falls
- der Schaden auf fehler- oder mangelhafte Spezifikationen seitens der
Auftraggeberin zurückzuführen ist;
- der Schaden auf die Verwendung von ungeeignetem oder mangelhaftem
Material, das von der Auftraggeberin geliefert wurde, zurückzuführen ist;
- der Schaden auf eine Vor- oder Nachbehandlung der Werkstücke durch Dritte
zurückzuführen ist;
- die behandelten Werkstücke von der Auftraggeberin oder ihren Abnehmern
einem bestimmungsfremden Verwendungszweck zugeführt wurden;
- die Auftraggeberin bei Abnahme der Werkstücke ihre Prüfungspflicht
verletzt hat;
- das von der Auftraggeberin auf den Markt gebrachte Zwischen- oder
Endprodukt nicht oder unzureichend erprobt war bzw. nicht dem Stand der
Technik und Wissenschaft entsprach.
15. Zahlungsbedingungen
15.1. Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum zur Zahlung
fällig. Geschuldet ist der Nettobetrag des Fakturatotals; ungerechtfertigte
bzw. nicht abgesprochene Abzüge wie Skonti, Spesen, Gebühren usw. werden
nachbelastet.
15.2. Nach Ablauf des Fälligkeitsdatums wird ein Verzugszins von 6% p.
a. berechnet. Die Entrichtung von Verzugszinsen entbindet nicht von der
Zahlungspflicht in Bezug auf die Hauptforderung.
15.3. Das Recht der Auftraggeberin auf Rückbehalt des Härtelohns,
Minderung oder Verrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder von der Beauftragten
ausdrücklich anerkannt.
15.4. Bei Aufträgen mit längerer Laufzeit kann die Beauftragte im
Rahmen des ihr erwachsenden Aufwandes angemessene Akontozahlungen in Rechnung
stellen.
15.5. Bedingt ein Auftrag ausserordentliche Vorausinvestitionen durch
die Beauftragte, kann die Auftraggeberin zur Leistung angemessener
Vorauszahlungen angehalten werden. Über Art und Umfang derselben haben sich die
Parteien vorgängig zu verständigen (vgl. auch 7.2).
16.Vorzeitige Vertragsauflösung
16.1. Die Auftraggeberin kann, solange der Lohnauftrag nicht erfüllt
ist, vom Vertrag zurücktreten. Diesfalls hat sie der Beauftragten sämtlichen
Aufwand zu vergüten (negatives Vertragsinteresse), einschliesslich nutzlose
Offertbemühungen.
16.2. Die Auftraggeberin kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn
- die Beauftragte infolge eigenen Verschuldens mit der Vertragserfüllung in
Verzug ist und der Auftraggeberin die verspätete Erfüllung nicht zugemutet
werden kann;
- bei mangelhafter Vertragserfüllung durch die Beauftragte, wenn diese trotz
zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch die Auftraggeberin keine Abhilfe
schafft bzw. die Nachbesserung nutzlos ist.
16.3. Die Beauftragte kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die
Ausführung des Lohnauftrags aus Gründen, die die Auftraggeberin zu vertreten
hat, unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Die Auftraggeberin hat die
Beauftragte so zu stellen, wie wenn diese den Auftrag erfüllt hätte.
16.4. Auftraggeberin und Beauftragte haben generell ein einseitiges
Rücktrittsrecht
- bei schwerwiegender Vertragsverletzung durch eine Partei, aufgrund welcher
der anderen die weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann;
- bei Konkurs der jeweils anderen Partei.
17. Erfüllungsort
17.1. Erfüllungsort ist das Domizil (Werkareal) der Beauftragten.
18. Gefahrtragung
18.1. Der Gefahrübergang erfolgt am Erfüllungsort. Die Gefahrtragung
für das Ab- bzw. Beladen geht zulasten der Auftraggeberin.
19. Transport und Verpackung
Vorbehältlich anders lautender Abreden erfolgt die An- und Rücklieferung der
Werkstücke unter Regie der Beauftragten, aber auf Rechnung und Gefahr der
Auftraggeberin; eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen
Wunsch und gegen Kostenübernahme abgeschlossen. Die Beauftragte verwendet
normalerweise die gleiche Verpackung wie die Auftraggeberin bei der
Anlieferung. Zusätzliche oder anderweitige Verpackung liegt im Belieben der
Beauftragten und wird der Auftraggeberin separat in Rechnung gestellt.
20. Geheimhaltungspflicht
Die Auftraggeberin bewahrt über sämtliche Geschäfts- und
Fabrikationsgeheimnisse der Beauftragten, die ihr im Zusammenhang mit der
Vertragserfüllung irgendwie zur Kenntnis gelangen, striktes Stillschweigen.
Als Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gelten Informationen jedwelcher
Art (Geschäftsbeziehungen, Preisgestaltung, Entwicklungs-Know-how,
Produktionsverfahren usw.), die nicht allgemein zugänglich sind. Diese
dürfen Dritten weder direkt noch indirekt mündlich, schriftlich, oder sonst
wie zugänglich gemacht werden, es sei denn es liege das schriftliche
Einverständnis der Beauftragten vor. Auch betriebsintern dürfen die der
Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen nur jenen Personen zugänglich
gemacht werden, die sich notwendigerweise damit zu befassen haben.
21. Anwendbares Recht
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet ausschliesslich
schweizerisches Recht Anwendung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die
Auftraggeberin im Ausland domiziliert ist. Die einschlägigen Bestimmungen
des schweizerischen Obligationenrechts (OR) bilden ergänzendes Recht. Die
Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen) über
Verträge über den nationalen Warenverkauf werden wegbedungen.
22. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen, Ergänzungen, abweichende Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin
und mündliche Vereinbarungen binden die Beauftragte nur, soweit die Beauftragte
deren Anwendbarkeit als Zusatz zu den vorliegenden Bedingungen schriftlich
bestätigt hat. Weder durch die Empfangnahme von Unterlagen oder Werkstücken noch
durch das Erbringen von Leistungen oder durch die Entgegennahme von Zahlungen
unterzieht sich die Beauftragte allfälligen Bedingungen der Auftraggeberin.
23. Gerichtsstand
Zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Auftraggeberin und Beauftragter
im Zusammenhang mit den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind
wahlweise die ordentlichen Gerichte am Sitz der Beauftragten (Bodycote Rheintal
AG Wärmebehandlung, 9494 Schaan) zuständig.
Schaan den 24. Februar 2005