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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1.       Vertragsparteien

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der Firma Bodycote Rheintal Wärmebehandlung AG, nachstehend als Beauftragte bezeichnet, und ihren Auftraggebern, nachstehend als Auftraggeberin bezeichnet.

2.       Anwendbarkeit der AGB

Die AGB finden Anwendung auf Wärmebehandlungen und periphere Leistungen wie z.B. Lö­ten, Strahlen, Reinigen, Richten, Prüfen und Laboruntersuchungen, welche die Beauftragte nach den Spezifikationen (technische Unterlagen, Informationen, Weisungen, usw.) der Auf­traggeberin ausführt, soweit sie nicht vor Vertragsschluss durch eine oder beide Vertragspar­teien schriftlich und ausdrücklich wegbedungen worden sind. Die AGB gelten auch dann aus­schliesslich, wenn die Auftraggeberin ihrerseits formularmässige Geschäftsbedingungen ver­wendet.

3.       Vertragsschluss

Der Vertrag gilt mit der Annahme des Lohnauftrags durch die Beauftragte (Auftragsbestäti­gung oder Arbeitsbeginn) als zu Stande gekommen.

4.       Eigentumsverhältnisse

Die Auftraggeberin behält das Eigentum an den von ihr gelieferten Werkstücken, technischen Unterlagen und Spezialwerkzeugen. Sämtliches von der Auftraggeberin angeliefertes Material wird von der Beauftragten auf eigene Rechnung fachgemäss und gesondert aufbewahrt. Es darf weder für eigene noch für Zwecke Dritter verwendet oder solchen ausgehändigt werden.

4.2.  Für Mengenanzahl, Gewichte und Masse sind die von der Beauftragten bei der Warenein­gangskontrolle ermittelten Werte massgebend.

5.       Technische Unterlagen

5.1.  Die Auftraggeberin stellt der Beauftragten sämtliche für die auftragsgemässe Behandlung der Werkstücke notwendigen technischen Unterlagen (Zeichnungen, Werkstoffspezifikationen, Operationspläne, Wärmebehandlungsangaben, Muster, Modelle, Behandlungs- und Prüfvor­schriften usw.) zur Verfügung.

5.2.  Die Beauftragte behandelt die ihr zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen vertraulich. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung seitens der Auftraggeberin nicht an Dritte weiter­gegeben oder diesen bekannt gemacht werden, es sei denn, dies sei zur Ausführung des Lohnauftrags zwingend notwendig.

5.3.  Die technischen Unterlagen werden der Auftraggeberin umgehend nach der Ausführung des Lohnauftrags zurückgegeben, falls die Auftraggeberin dies verlangt.

6.Informationspflichten

6.1  Die Auftraggeberin informiert die Beauftragte rechtzeitig vor Ausführung des Lohnauftrags, falls die Vertragsgegenstand bildenden Werkstücke geschlossene Hohlräume, Rückstände in nicht einsehbaren Bereichen oder ionisierende Materialien enthalten.

6.2.  Die Auftraggeberin setzt die Beauftragte vor Vertragsschluss darüber in Kenntnis, falls der Ver­tragsgegenstand unter die Schweizerische Güterkontroll- und/oder Kriegsmaterialgesetzge­bung des Bundes fällt.

7.       Spezialwerkzeuge

7.1.  Spezialwerkzeuge wie Vorrichtungen, Lehren oder Messgeräte, die von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellt werden, bleiben deren Eigentum und dürfen von der Beauftragten aus­schliesslich zur Behandlung der Werkstücke der Auftraggeberin verwendet werden. Eine allfäl­lige Abgeltung für das Zurverfügungstellen ist nur geschuldet, falls schriftlich vereinbart.

7.2.  Sofern die Beauftragte für die Ausführung eines Lohnauftrags Spezialwerkzeuge herstellt oder bei Dritten beschaffen muss, kann sie der Auftraggeberin einen angemessenen Kosten­anteil berechnen und eine angemessene Vorauszahlung dafür verlangen, bleibt aber Eigentümerin derselben (vgl. 15.5).

8.       Prüfungspflichten der Beauftragten

8.1.  Die Beauftragte unterzieht die angelieferten Werkstücke einer Eingangsprüfung hinsichtlich Gewicht, Stückzahl und offensichtlicher Mängel. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Sie kann von der Richtigkeit und Tauglichkeit des gelieferten Materials ausgehen.

8.2.  Die Beauftragte unterzieht die von ihr behandelten Werkstücke einer internen Qualitätsprü­fung. Art und Umfang derselben richten sich nach dem betriebseigenen Standard, soweit nichts anderes vereinbart ist. Darüber hinausgehende Arbeits- und/oder Materialprüfungen werden nur auf entsprechendes Verlangen und auf Kosten der Auftraggeberin vorgenommen.

8.3.  Qualitätsvorgaben (Oberflächenhärte, Einhärtungstiefe usw.), Toleranzwerte sowie andere Spezifikationen werden unter Zugrundelegung einschlägiger DIN-, EN- und ISO-Normen ge­prüft.

8.4.  100%-Prüfungen, insbesondere auf Risse, werden nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten der Auftraggeberin vorgenommen.

9.       Prüfungspflichten der Auftraggeberin

9.1.  Die Auftraggeberin hat die von der Beauftragten behandelten Werkstücke sobald tunlich und im Rahmen der zumutbaren Sorgfalt hinsichtlich Stückzahl bzw. Gewicht sowie auf offensicht­liche Mängel hin zu prüfen. Mängelrügen haben sofort nach Entdeckung des Mangels, jedoch spätestens binnen 4 Wochen nach Empfangnahme der behandelten Werkstücke schriftlich zu erfolgen, widrigenfalls die Mängel nicht mehr gerügt werden können. Vorbehalten bleiben anders lautende schriftliche Vereinbarungen und Garantiefälle bei verdeckten Mängeln.

9.2.  Der Beauftragten steht das Recht zu, beanstandete Werkstücke wahlweise an einem von ihr zu bestimmenden Ort einer eigenen Prüfung zu unterziehen oder von einem Dritten begutachten zu lassen.

10.    Gewährleistung

10.1.  Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung beträgt die Garantiezeit für versteckte Män­gel 12 Monate. Der Fristenlauf setzt mit Empfangnahme der behandelten Werkstücke durch die Auftraggeberin bzw. mit Eintritt des Annahmeverzuges ein.

10.2.  Ungenügende oder verspätete Prüfungsvornahme hat Verwirkung der Mängelrechte zur Folge.

10.3.  Die Beauftragte gewährleistet eine fachgerechte Behandlung der Werkstücke gemäss den vor­gegebenen Spezifikationen und unter Einhaltung der DIN-, EN- und ISO-Normen. Sie über­nimmt jedoch keine Gewähr für die Tauglichkeit der Werkstücke zum von der Auftraggeberin vorausgesetzten Gebrauch.

10.4.  Die Beauftragte hat das Recht, zwecks Erfüllung der geforderten qualitativen Anforderungen, Teile soweit angemessen zu Einricht- und Prüfzwecken auch zerstörend zu verwenden. Für Prüfmengen gelten, falls nichts anderes vereinbart wird, die Stichprobenprüfpläne der Beauf­tragten.

10.5.  Kann die Beauftragte in ihrer betrieblichen Qualitätskontrolle die Einhaltung der auftraggebe­rischen Spezifikationen aus Gründen, welche die Auftraggeberin zu vertreten hat, nicht prü­fen, ist jede Gewährleistung ausgeschlossen.

10.6.  Keine Gewährleistung übernimmt die Beauftragte insbesondere für Mängel infolge

  • nicht wärmebehandlungskonformer Form, Konstruktion und Materialbeschaffenheit der Werkstücke,
  • fehler- oder mangelhafter Spezifikation,
  • mängelbehafteter Werkstücke und seitens der Auftraggeberin beigebrachter Spezialwerk­zeuge.

Beispiele: Risse, Härteverzug (Form- und Massänderungen), Schäden durch Richtarbeiten, vor­bestehende Schäden infolge unsachgemässer Behandlung usw.

10.7.  sowie für weitere Mängel, falls dies von der Beauftragten zu Beginn des Lohnauftrags mitgeteilt oder danach von beiden Parteien vereinbart wurde. 

10.8.  Für den beim Härteprozess von Massenteilen und kleinen Teilen branchenüblich und prozess­bedingt in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche gel­tend gemacht werden. Hat die Beauftragte Richtarbeiten vorzunehmen, haftet sie nicht für eventuell hierbei entstandenen Bruch. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für den Erfolg keine Gewähr übernommen werden.

10.9.  Die Beauftragte behält sich vor, mangelhafte Werkstücke und Spezialwerkzeuge zwecks Be­weissicherung (z.B. Begutachtung) zurückzubehalten.

11.    Nachbesserungsrecht

11.1.  Sofern die dem Lohnauftrag zugrunde gelegten Qualitätsvorgaben der Auftraggeberin nach­weislich nicht erfüllt sind, hat die Beauftragte ein Nachbesserungsrecht. Ist die Nachbesserung auf Umstände zurückzuführen, die die Auftraggeberin zu vertreten hat (falsche oder ungenü­gende Spezifikationen, fehlerhafte Werkstücke usw.), fallen dieser die Mehrkosten zu.

11.2.  Für den Fall, dass die Beauftragte ihren Vertragspflichten nach erfolgter schriftlicher Abmah­nung innert angemessener Nachfrist nicht nachkommt, kann die Auftraggeberin gegen Vergü­tung des bereits ausgeführten und brauchbaren Aufwandes vom Vertrag zurücktreten. Die Beauftragte hat die Werkstücke und das übrige im Eigentum der Auftraggeberin befindliche Material zurückzugeben.

12.     Lieferfristen

12.1.  Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung erfolgt die Ausführung des Lohnauftrags im Rahmen der betriebsüblichen Lieferfristen der Beauftragten. Die Beauftragte gibt der Auf­traggeberin Abliefertermine frühzeitig bekannt.

12.2.  Die Frist zur Ausführung des Auftrags setzt mit Empfangnahme der zur Behandlung bestimm­ten Werkstücke sowie der durch die Auftraggeberin beizubringenden technischen Unterlagen und Spezialwerkzeuge ein. Mangels anderer Abrede kann die Beauftragte auch vorzeitig er­füllen.

12.3.  Zugesicherte Liefertermine sind verbindlich. Die Beauftragte behält sich vor, vorzeitige Materi­allieferungen der Auftraggeberin zurückzuweisen, ohne damit die Vertragserfüllung in Frage zu stellen.

12.4.  Kann die Beauftragte infolge verspäteter Lieferung durch die Auftraggeberin oder Drittliefe­ranten (Werkstücke, technische Unterlagen, Spezialwerkzeuge) den Lohnauftrag nicht recht­zeitig ausführen, verschiebt sich der Abliefertermin im Sinne von Ziff. 12.1 um die ent­sprechende Zeitspanne. Gleiches gilt bei verspäteter Arbeitsaufnahme infolge von Ereignissen, die ausserhalb des Machtbereichs der Beauftragten liegen und bei höherer Gewalt (unver­schuldete Betriebsstörungen und Unfälle, Verzug von Drittlieferanten, Arbeitskonflikte, be­hördliche Massnahmen, Naturereignisse, Epidemien, Mobilmachung u. ä.).

12.5.  Im Übrigen stehen der Beauftragten ungeachtet dessen, ob die Auftraggeberin ein Verschul­den trifft, im Falle eines Lieferverzuges der Auftraggeberin folgende Möglichkeiten zur Wahl:

  • Bestehen auf nachträgliche Lieferung der zur Behandlung bestimmten Werkstücke und Gel­tendmachung des Verspätungsschadens;
  • Verzicht auf nachträgliche Lieferung der zur Behandlung bestimmten Werkstücke bzw. Ver­weigerung der Annahme verspäteter Lieferung ohne Nachfristansetzung, unter Geltendma­chung von Schadenersatz für das Erfüllungsinteresse. Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferung bedeutet nicht Verzicht auf Ersatz des Verspätungsschadens.

13.    Annahmeverzug

13.1.  Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahrtragung vollumfänglich auf die Auftraggebe­rin über.

13.2.  Der Annahmeverzug entbindet die Auftraggeberin nicht von ihren Prüfungspflichten gemäss Ziff. 9.

13.3.  Nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung und angemessener Nachfristansetzung ist die Beauf­tragte berechtigt, die behandelten Werkstücke bei einem Dritten und auf Kosten und Gefahr der Auftraggeberin einzulagern.

13.4.  Die Auftraggeberin schuldet der Beauftragten Ersatz sämtlichen Schadens infolge Annahme­verzugs.

14.    Haftung

14.1.  Die Beauftragte hat der Auftraggeberin für Schäden aus nicht vertragsgemässer Behandlung der Werkstücke im Rahmen vorliegender AVB angemessenen Schadenersatz zu leisten, soweit ihr die Auftraggeberin ein Verschulden nachweist. Bei der Ermittlung des Schadenersatzes ist auf den Grad des Verschuldens und das Verhältnis der Schadenshöhe zum offerierten oder fakturierten Entgelt Rücksicht zu nehmen. Für durch unsachgemässe Behandlung beschädigte Werkstücke hat die Beauftragte Schadenersatz bis maximal dem fünffachen des offerierten oder fakturierten Entgelts zu leisten; bei Grobfahrlässigkeit hat die Beauftragte den Schaden an den Werkstücken vollumfänglich zu ersetzen.

14.2.  Im Bestreitungsfalle hat die Auftraggeberin nachzuweisen, dass die von ihr beanstandeten Werkstücke Gegenstand des mit der Beauftragten geschlossenen Lohnauftrags waren.

14.3.  Die Auftraggeberin haftet der Beauftragten für Eignung und Mängelfreiheit der ihr zur Be­handlung gelieferten Werkstücke sowie für Richtigkeit bzw. Tauglichkeit der zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen und Spezialwerkzeuge.

14.4.  Die Auftraggeberin haftet insbesondere bei Beschädigung oder übermässiger Abnützung von technischen Anlagen und Werkzeugen der Beauftragten infolge mangelhafter oder nicht den vorausgesetzten Normen oder vorgegebenen Spezifikationen entsprechender Werkstücke.

14.5.  Sollte die Beauftragte von Dritten als Herstellerin aus Produktehaftpflicht in Anspruch genom­men werden, ist sie durch die Auftraggeberin von jedem Schaden freizustellen, falls

  • der Schaden auf fehler- oder mangelhafte Spezifikationen seitens der Auftraggeberin zu­rückzuführen ist;
  • der Schaden auf die Verwendung von ungeeignetem oder mangelhaftem Material, das von der Auftraggeberin geliefert wurde, zurückzuführen ist;
  • der Schaden auf eine Vor- oder Nachbehandlung der Werkstücke durch Dritte zurückzufüh­ren ist;
  • die behandelten Werkstücke von der Auftraggeberin oder ihren Abnehmern einem bestim­mungsfremden Verwendungszweck zugeführt wurden;
  • die Auftraggeberin bei Abnahme der Werkstücke ihre Prüfungspflicht verletzt hat;
  • das von der Auftraggeberin auf den Markt gebrachte Zwischen- oder Endprodukt nicht oder unzureichend erprobt war bzw. nicht dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprach.

15.    Zahlungsbedingungen

15.1.  Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Fakturadatum zur Zahlung fällig. Geschuldet ist der Net­tobetrag des Fakturatotals; ungerechtfertigte bzw. nicht abgesprochene Abzüge wie Skonti, Spesen, Gebühren usw. werden nachbelastet.

15.2.  Nach Ablauf des Fälligkeitsdatums wird ein Verzugszins von 6% p. a. berechnet. Die Entrich­tung von Verzugszinsen entbindet nicht von der Zahlungspflicht in Bezug auf die Hauptforderung.

15.3.  Das Recht der Auftraggeberin auf Rückbehalt des Härtelohns, Minderung oder Verrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festge­stellt oder von der Beauftragten ausdrücklich anerkannt.

15.4.  Bei Aufträgen mit längerer Laufzeit kann die Beauftragte im Rahmen des ihr erwachsenden Aufwandes angemessene Akontozahlungen in Rechnung stellen.

15.5.  Bedingt ein Auftrag ausserordentliche Vorausinvestitionen durch die Beauftragte, kann die Auftraggeberin zur Leistung angemessener Vorauszahlungen angehalten werden. Über Art und Umfang derselben haben sich die Parteien vorgängig zu verständigen (vgl. auch 7.2).

16.Vorzeitige Vertragsauflösung

16.1.  Die Auftraggeberin kann, solange der Lohnauftrag nicht erfüllt ist, vom Vertrag zurücktreten. Diesfalls hat sie der Beauftragten sämtlichen Aufwand zu vergüten (negatives Vertragsinte­resse), einschliesslich nutzlose Offertbemühungen.

16.2.  Die Auftraggeberin kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn

  • die Beauftragte infolge eigenen Verschuldens mit der Vertragserfüllung in Verzug ist und der Auftraggeberin die verspätete Erfüllung nicht zugemutet werden kann;
  • bei mangelhafter Vertragserfüllung durch die Beauftragte, wenn diese trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch die Auftraggeberin keine Abhilfe schafft bzw. die Nachbes­serung nutzlos ist.

16.3.  Die Beauftragte kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung des Lohnauftrags aus Gründen, die die Auftraggeberin zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Die Auftraggeberin hat die Beauftragte so zu stellen, wie wenn diese den Auftrag erfüllt hätte.

16.4.  Auftraggeberin und Beauftragte haben generell ein einseitiges Rücktrittsrecht

  • bei schwerwiegender Vertragsverletzung durch eine Partei, aufgrund welcher der anderen die weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden kann;
  • bei Konkurs der jeweils anderen Partei.

17.    Erfüllungsort

17.1.  Erfüllungsort ist das Domizil (Werkareal) der Beauftragten.

18.    Gefahrtragung

18.1.  Der Gefahrübergang erfolgt am Erfüllungsort. Die Gefahrtragung für das Ab- bzw. Beladen geht zulasten der Auftraggeberin.

19.   Transport und Verpackung

Vorbehältlich anders lautender Abreden erfolgt die An- und Rücklieferung der Werkstücke un­ter Regie der Beauftragten, aber auf Rechnung und Gefahr der Auftraggeberin; eine Trans­portversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Kostenübernahme abge­schlossen. Die Beauftragte verwendet normalerweise die gleiche Verpackung wie die Auftrag­geberin bei der Anlieferung. Zusätzliche oder anderweitige Verpackung liegt im Belieben der Beauftragten und wird der Auftraggeberin separat in Rechnung gestellt.

20.    Geheimhaltungspflicht

Die Auftraggeberin bewahrt über sämtliche Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Be­auftragten, die ihr im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung irgendwie zur Kenntnis ge­langen, striktes Stillschweigen. Als Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gelten Informatio­nen jedwelcher Art (Geschäftsbeziehungen, Preisgestaltung, Entwicklungs-Know-how, Pro­duktionsverfahren usw.), die nicht allgemein zugänglich sind. Diese dürfen Dritten weder di­rekt noch indirekt mündlich, schriftlich, oder sonst wie zugänglich gemacht werden, es sei denn es liege das schriftliche Einverständnis der Beauftragten vor. Auch betriebsintern dürfen die der Geheimhaltungspflicht unterliegenden Informationen nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die sich notwendigerweise damit zu befassen haben.

21.    Anwendbares Recht

Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Auftraggeberin im Ausland domizi­liert ist. Die einschlägigen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts (OR) bilden ergänzendes Recht. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen) über Verträge über den nationalen Warenverkauf werden wegbedungen.

22.    Änderungen und Ergänzungen

Änderungen, Ergänzungen, abweichende Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin und mündliche Vereinbarungen binden die Beauftragte nur, soweit die Beauftragte deren An­wendbarkeit als Zusatz zu den vorliegenden Bedingungen schriftlich bestätigt hat. Weder durch die Empfangnahme von Unterlagen oder Werkstücken noch durch das Erbringen von Leistungen oder durch die Entgegennahme von Zahlungen unterzieht sich die Beauftragte allfälligen Bedingungen der Auftraggeberin.

23.    Gerichtsstand

Zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Auftraggeberin und Beauftragter im Zu­sammenhang mit den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind wahlweise die ordentlichen Gerichte am Sitz der Beauftragten (Bodycote Rheintal AG Wärmebehandlung, 9494 Schaan)  zuständig.

Schaan den 24. Februar 2005


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Copyright © 2005, Bodycote Rheintal Wärmebehandlung AG. Letzte Aktualisierung am 25.11.2010